• Gesetzliche Grundlagen

        • Das Recht auf Bildung und Erziehung unter besonderer Berücksichtigung von Krankheit und Klinikaufenthalten ist durch § 26 des Sächsischen Schulgesetzes (Link)

          „(4) Schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen, die infolge einer längerfristigen Erkrankung die Schule nicht besuchen können, soll Unterricht zu Hause oder im Krankenhaus im angemessenen Umfang angeboten werden.“

          und durch § 10 der Förderschulordnung (Link) verankert:

          „Die Klinik- und Krankenhausschule hat die Aufgabe, kranke Schüler, die sich längere Zeit oder in regelmäßigen Abständen in einer Klinik, im Krankenhaus oder in einer Kureinrichtung befinden, so zu unterrichten und zu fördern, dass eine erfolgreiche leistungsmäßige und soziale Wiedereingliederung in die bisher besuchten Klassen erleichtert wird.“

          Unsere Klinik-und Krankenhausschule hat keine eigenen Stammschüler. Es können bei uns nur Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden, die Patienten der  Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sind. Die Kinder und Jugendlichen bleiben in jedem Fall Schülerinnen oder Schüler der bisher besuchten Stammschule. Während des Klinikaufenthaltes erfüllen die Schülerinnen und Schüler durch den Besuch der Klinikschule ihre Schulbesuchspflicht.